Regulierung

Frankreich will Stablecoin-Tausch besteuern und große Wallets melden lassen

Zwei Anträge zum Haushalt 2027, noch kein Gesetz: Tausch in E-Geld-Token ab 2027, Wallets ab 100.000 Euro.

SOLANA·HUB Redaktion

Anträge zum Haushalt 2027

Die Nationalversammlung berät zwei Änderungsanträge zum Haushalt 2027. Sie betreffen den Tausch in E-Geld-Token und die Meldung großer selbstverwahrter Wallets. Die Texte sind Anträge im laufenden Verfahren.

Ein beschlossenes Gesetz liegt nicht vor.

Die Anträge stehen auf den Seiten der Assemblée nationale, am Haushaltsgesetz Nummer 3210. Die Kanzlei ORWL Avocats ordnet den Stand zum 12. Oktober ein. Das ist der Stand der Kanzlei, nicht das Protokoll auf den Antragsseiten.

Tausch in E-Geld-Token

Nicolas Sansu von der Gauche démocrate et républicaine hat I-CF1826 am 4. Oktober mit 16 weiteren Abgeordneten eingereicht. Der Finanzausschuss hat den Antrag am 7. Oktober beraten. ORWL schreibt, der Ausschuss habe ihn angenommen.

Für die öffentliche Sitzung liegt der Text als I-3898 erneut vor, wieder eingereicht am 10. Oktober von Sansu und seiner Gruppe. Mickaël Bouloux von den Socialistes et apparentés hat am selben Tag I-3680 zur Unterstützung eingereicht. I-3680 ändert den bestehenden Absatz zur Gewinnermittlung. I-3898 formuliert den Abschnitt neu.

Die Folge in beiden Texten ist dieselbe. Ein Tausch fällt aus dem Steueraufschub, wenn man am Ende einen E-Geld-Token erhält. Der Aufschub steht in Artikel 150 VH bis des code général des impôts.

Dasselbe gilt für Rechte an solchen Token. Der Antrag verweist auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der MiCA-Verordnung. Das ist ein Token mit Bindung an eine einzelne amtliche Währung.

Der Begründungstext spricht von Stablecoins, die an eine Fiat-Währung gebunden sind. Auf Solana gehören USDC und EURC in diese Gruppe. Stablecoins ohne diese Bindung bleiben im Aufschub.

Die Regel gilt für Veräußerungen und Tauschgeschäfte ab dem 1. Januar 2027. Der Begründungstext stellt den Gewinn unter die bestehende Pauschalsteuer, den prélèvement forfaitaire unique. Der Antrag nennt keinen neuen Steuersatz.

Nach dem Antrag wird der Gewinn aus dem Tausch in einen E-Geld-Token steuerpflichtig.

Die Anschaffungskosten sollen der gewichtete Durchschnitt je gleichartigem Krypto-Asset sein. Für Bestände vor dem 1. Januar 2027 lässt der Text eine Wahl.

Man kann den tatsächlichen Preis je Asset ansetzen, mit Belegen. Oder man verteilt die gesamten Anschaffungskosten des Portfolios zum 31. Dezember 2026 im Verhältnis der Werte an diesem Tag.

Die Wahl gilt für das ganze Portfolio und ist unwiderruflich. Sie fällt mit der ersten Erklärung, die eine steuerpflichtige Veräußerung nach dem 1. Januar 2027 nennt.

Im Begründungstext schreiben die Antragsteller, das Vereinigte Königreich und Italien hätten bereits in diesem Sinn legiferiert. Das ist ihre Begründung.

Daniel Grenon hat am 10. Oktober den Gegenantrag I-3738 eingereicht. Er schreibt den Aufschub für Tausch ohne Zuzahlung zwischen Krypto-Assets und E-Geld-Token ausdrücklich ins Gesetz, in beide Richtungen.

Meldung ab 100.000 Euro

Charles de Courson von Libertés, indépendants, outre-mer et territoires hat I-CF821 am 3. Oktober mit Jean-Pierre Bataille und Michel Castellani eingereicht. Der Finanzausschuss hat den Antrag am 9. Oktober beraten. ORWL schreibt, auch dieser Antrag sei im Ausschuss angenommen worden.

Für das Plenum hat de Courson den Text am 10. Oktober als I-2701 erneut eingereicht, mit weiteren Abgeordneten. Die Seite vermerkt, dass die Dienste der Nationalversammlung den Antrag noch prüfen und die Zulässigkeit offen ist.

Der Antrag ergänzt Artikel 1649 bis C. Die Personen und juristischen Personen aus dem ersten Absatz sollen auch Krypto-Portfolios erklären, die sie direkt halten. Gemeint sind Bestände außerhalb eines Krypto-Dienstleisters.

Die Pflicht greift bei einem Wert von mindestens 100.000 Euro. Stichtag ist der 31. Dezember des Erklärungsjahres.

Selbstverwahrt heißt hier: die Schlüssel hält der Inhaber selbst. Beispiele auf Solana sind Phantom, Solflare oder ein Hardware-Wallet.

Die Summe von bis zu 10.000 Euro steht im Begründungstext, für den Fall einer fehlenden Meldung. Der neue Absatz verweist auf Artikel 1729 C ter des code général des impôts.

Für 2021 nennt der Begründungstext realisierte Gewinne von 3,5 Mrd. Euro. Die bei der DGFiP erklärten Bestände setzt er mit 400 Mio. Euro an. Die Antragsteller verweisen dafür auf eine Untersuchungskommission.

Sansu hat am 10. Oktober zwei weitere Meldepflichten für das Plenum eingereicht. Auch sie tragen den Vermerk, dass die Prüfung und die Zulässigkeit offen sind.

I-3922 verlangt eine jährliche Meldung des Verkehrswerts, sobald ein selbstverwahrtes Portfolio mehr als 5.000 Euro enthält. I-3923 ist die Rückfallfassung, mit der Schwelle bei mehr als 50.000 Euro. Fristen und Einzelheiten verweist der Text an ein Dekret.

Lesung und Senat

ORWL datiert den Stand auf den 12. Oktober. Danach hat der Finanzausschuss fünf Krypto-Anträge angenommen, darunter I-CF1826 und I-CF821. In der öffentlichen Sitzung war zu diesem Stand noch keiner beschlossen.

ORWL verweist auf Artikel 42 Absatz 2 der Verfassung. Danach berät das Plenum den Regierungstext. Deshalb liegen die Anträge unter neuen Nummern erneut vor.

ORWL zitiert den Zeitplan der Konferenz der Präsidenten vom 29. September. Die öffentliche Sitzung zur Einnahmenseite läuft vom 13. bis 19. Oktober. Das feierliche Votum über den ersten Teil ist auf den 20. Oktober gelegt.

Das ist der Rahmentermin für den ersten Teil des Haushalts. Nach der Nationalversammlung folgt der Senat. Regeln ändern sich mit einem verkündeten Gesetz.

Was zu beobachten ist

  • Ob das Plenum I-3898, I-3680 oder den Gegenantrag I-3738 annimmt
  • Ob I-2701, I-3922 und I-3923 für zulässig erklärt werden
  • Ob die 100.000 Euro je Wallet oder über alle selbstverwahrten Bestände zusammen gelten
  • Ob der 20. Oktober nur das Votum über den ersten Teil ist oder der Aufruf dieser Anträge
  • Ob der Senat einem Beschluss der Nationalversammlung folgt

Quellen

  • Assemblée nationale — I-CF1826, eingereicht 4. Oktober 2026, Beratung im Finanzausschuss 7. Oktober 2026 · I-3898, 10. Oktober 2026 · I-3680, Mickaël Bouloux, 10. Oktober 2026 · I-3738, Daniel Grenon, 10. Oktober 2026
  • Assemblée nationale — I-CF821, eingereicht 3. Oktober 2026, Beratung 9. Oktober 2026 · I-2701, 10. Oktober 2026, Vermerk zur Zulässigkeit · I-3922, Schwelle über 5.000 Euro · I-3923, Schwelle über 50.000 Euro
  • ORWL Avocats — Einordnung, Stand 12. Oktober 2026. Ausschussannahme, Plenarnummern, Zeitplan der Konferenz der Präsidenten vom 29. September 2026
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