Regulierung

Kundengelder bei Kryptodienstleistern spätestens am nächsten Geschäftstag zur Bank

Die ESMA antwortet in der Q&A 2949 vom 6. Oktober 2026, bis wann Kryptodienstleister Kundengelder auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank legen müssen.

SOLANA·HUB Redaktion

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat die Q&A 2949 zu Artikel 70 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) beantwortet. Die Antwort ist auf den 6. Oktober 2026 datiert, die Frage auf den 28. August 2026, und der Status lautet „Answer Published“.

Ein zugelassener Kryptodienstleister darf Kundengelder, die direkt vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingehen, vorübergehend auf einem Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister halten, der keine Bank ist, etwa bei einem E-Geld-Institut oder einem Zahlungsinstitut. Solange die Gelder dort liegen, gelten die Sicherungspflichten aus Artikel 70 Absatz 2 der MiCA weiter.

Spätestens am Ende des Geschäftstags, der auf den Tag des Eingangs folgt, muss der Dienstleister die Gelder auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank legen, wie es Artikel 70 Absatz 3 verlangt. Das Konto muss direkt auf den Namen des Dienstleisters laufen oder der geltenden rechtlichen Trennung der Vermögenswerte entsprechen.

Ein Konto auf den Namen eines Zahlungsdienstleisters, der keine Bank ist, erfüllt Artikel 70 Absatz 3 nicht, weil der Dienstleister dann eine Forderung gegen den Zahlungsdienstleister hätte und gegenüber dem Kreditinstitut nicht selbst Kontoinhaber wäre. Das gilt auch dann, wenn das Konto eigens für ihn eingerichtet wurde und technisch von anderen Konten getrennt ist.

Die Q&A ändert den Wortlaut der MiCA nicht. Die Stellungnahme zu nicht konformen Stablecoins steht in der Meldung vom 9. Oktober.

Quellen

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