Regulierung

EBA stuft USDC als erstes signifikantes E-Geld-Token der EU ein

Die EBA stuft USDC als erstes signifikantes E-Geld-Token der EU ein. Ab dem 12. November 2026 beaufsichtigt sie Eigenmittel, Reserve, Liquidität und Rücktauschpläne. Die ACPR behält die Governance.

SOLANA·HUB Redaktion

Erstes signifikantes E-Geld-Token

Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat USDC am 14. Oktober 2026 als signifikantes E-Geld-Token eingestuft. Emittent in der Europäischen Union ist Circle Internet Financial Europe SAS. Von 45 notifizierten E-Geld-Token ist USDC das erste mit dieser Einstufung. Notifiziert sind sie nach der Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA.

Ab dem 12. November 2026 gilt die doppelte Aufsicht, die die MiCA für signifikante E-Geld-Token vorsieht.

Zuständigkeiten ab dem 12. November

Eigenmittel, Reservevermögen, Liquiditätsanforderungen sowie Sanierungs- und Rücktauschpläne beaufsichtigt ab diesem Tag die EBA. Bis dahin liegt das bei der Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution (ACPR).

Danach behält die ACPR Governance, qualifizierte Beteiligungen, die Prüfung von Eignung und Zuverlässigkeit, Auslagerung und Interessenkonflikte. Die EBA und die ACPR stimmen den Übergang miteinander ab.

Artikel 56 Absatz 6 der MiCA sieht die Übertragung binnen 20 Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung vor. Als Start nennt die EBA den 12. November 2026.

In der EU gibt Circle Internet Financial Europe SAS das Token aus. In den USA ist es Circle Internet Financial, LLC.

Für die grenzüberschreitende Aufsicht hat die EBA eine Vereinbarung mit dem New York State Department of Financial Services geschlossen. Die EBA nennt sie ein Memorandum of Understanding. Die Vereinbarung dient der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch.

Was die Einstufung nach der MiCA auslöst

Rechtsgrundlage der Einstufung sind Artikel 43 und Artikel 56 der MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114. Artikel 56 verweist auf die sieben Kriterien in Artikel 43 Absatz 1. Mindestens drei davon müssen erfüllt sein. Das gilt für den ersten Berichtszeitraum oder für mindestens zwei Berichte hintereinander.

Die Kriterien sind:

  • mehr als 10 Millionen Halter
  • ein ausgegebener Wert, eine Marktkapitalisierung oder eine Reserve von mehr als 5 Mrd. Euro
  • im Tagesdurchschnitt mehr als 2,5 Millionen Transaktionen und ein Volumen von mehr als 500 Mio. Euro
  • der Emittent ist ein Gatekeeper nach der Verordnung (EU) 2022/1925
  • internationale Bedeutung, auch bei Zahlungen und Überweisungen mit dem Token
  • Verflechtung des Tokens oder des Emittenten mit dem Finanzsystem
  • derselbe Emittent gibt mindestens ein weiteres Asset-Referenced Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Kryptowerte-Dienstleistung

Die EBA schreibt, sie habe die Kriterien der Verordnung geprüft. Welche davon auf USDC zutreffen, steht in der Mitteilung nicht.

Die delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 legt nach Angaben der EBA die Indikatoren für diese Prüfung fest. Dazu nennt die EBA ihren Beschluss EBA/DC/558. Die Behörde des Heimatstaats meldet der EBA die Daten mindestens zweimal im Jahr.

Bei USDC ist das die ACPR. Einmal im Jahr prüft die EBA, ob die Einstufung bestehen bleibt.

Nach Artikel 117 Absatz 4 beaufsichtigt die EBA bei einem signifikanten E-Geld-Token die Einhaltung der Artikel 55 und 58. Sanierungs- und Rücktauschpläne stehen in Artikel 55. Signifikante Asset-Referenced Tokens stellt die Mitteilung unter die Aufsicht der EBA. Bei E-Geld-Token bleibt die übrige Aufsicht bei der nationalen Behörde.

Artikel 58 gilt für E-Geld-Institute mit einem signifikanten E-Geld-Token. An die Stelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG treten die Artikel 36, 37 und 38 sowie Artikel 45 Absätze 1 bis 4. Artikel 36 verlangt eine Reserve. Der Emittent muss sie rechtlich und operativ von seinem Vermögen trennen. Artikel 45 Absätze 3 und 4 verlangen eine Liquiditätspolitik und regelmäßige Liquiditätsstresstests.

Artikel 45 Absatz 5 setzt den Eigenmittelsatz auf 3 Prozent der durchschnittlichen Reserve. An die Stelle von Artikel 5 derselben Richtlinie treten Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5 sowie dieser Satz. Für Asset-Referenced Tokens nennt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b einen Satz von 2 Prozent.

Die unabhängige Prüfung der Reserve ist alle sechs Monate fällig. Gezählt wird ab der Einstufungsentscheidung.

USDC auf Solana, die ESMA und Frankreich

Circle beschreibt USDC im Whitepaper als E-Geld-Token und führt Solana unter den Netzen. Die EBA-Mitteilung betrifft den Emittenten.

Am 8. Oktober hat die ESMA Aufsichtserwartungen zu nicht konformen Asset-Referenced Tokens und E-Geld-Token veröffentlicht. Die Erwartungen gelten für diese Token als Gruppe. Daneben bleibt die Zuständigkeit der EBA für die Emittentenaufsicht bestehen.

Die Einstufung vom 14. Oktober betrifft ein notifiziertes E-Geld-Token. Einzelheiten stehen in der Meldung ESMA: Zugelassene Anbieter sollen nicht konforme Stablecoins einstellen.

In der französischen Nationalversammlung liegen Anträge zum Haushalt 2027. Nach den Anträgen fiele ab 2027 ein Tausch aus dem Steueraufschub, wenn man am Ende ein E-Geld-Token erhält. USDC ist ein Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der MiCA.

Beschlossen ist keiner der Anträge. Die Einstufung der EBA ändert die Texte nicht. Die Anträge stehen in Frankreich will Stablecoin-Tausch besteuern und große Wallets melden lassen.

Was zu beobachten ist

  • Welche der sieben Kriterien die EBA bei USDC als erfüllt ansieht
  • Wie ACPR und EBA die Übergabe bis zum 12. November umsetzen
  • Ob die jährliche Prüfung die Einstufung bestätigt
  • Ob weitere der 45 notifizierten E-Geld-Token folgen. Die Mitteilung behandelt USDC

Quellen

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