Regulierung

ESMA: Zugelassene Anbieter sollen nicht konforme Stablecoins einstellen

Die ESMA erwartet, dass nach MiCA zugelassene Anbieter Dienste zu nicht konformen Stablecoins für EU-Kunden einstellen. Bestehende Bestände sollen binnen drei Monaten nach dem 8. Oktober 2026 abgebaut sein.

SOLANA·HUB Redaktion

Aufsichtserwartungen zu nicht konformen Stablecoins

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 8. Oktober 2026 die Stellungnahme ESMA75-113276571-1742 veröffentlicht. Sie beschreibt Aufsichtserwartungen zu Kryptowerte-Dienstleistungen bei Asset-Referenced Tokens (ARTs) und E-Geld-Token (EMTs), die die Voraussetzungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) nicht erfüllen. Die Pressemitteilung spricht von „unauthorised stablecoins“. Der Stellungnahmetext selbst sagt „non-MiCA-compliant“ ARTs und EMTs.

Nach MiCA zugelassene Kryptodienstleister sollen Kunden in der Europäischen Union keine Dienstleistungen mehr zu solchen Token erbringen. Die Stellungnahme richtet sich nach Absatz 9 in erster Linie an die nationalen Aufsichtsbehörden. Sie soll eine gemeinsame Aufsichtspraxis stützen. Rechtsgrundlage ist Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der ESMA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010). Eine Änderung der MiCA ist sie nicht.

Hinweis: Dies ist Berichterstattung, keine Rechts- und keine Anlageberatung.

Wen die Erwartung trifft

Adressat sind die nationalen zuständigen Behörden. Die Erwartung gilt für Anbieter, die nach MiCA zugelassen sind. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 definiert den Kryptodienstleister als ein Unternehmen, das gewerbsmäßig eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und dazu nach Artikel 59 befugt ist. Die Pressemitteilung spricht von „CASPs authorised under MiCA“.

Die Kunden, um die es geht, sind Kunden in der Union. Absatz 22 erwartet, dass Anbieter für diese Kunden den Zugang zu nicht konformen ARTs und EMTs weder aufrechterhalten noch neu eröffnen noch erleichtern. Dazu sollen technische, vertragliche und organisatorische Kontrollen kommen, die eine Verfügbarkeit dieser Token in der Union verhindern, einschließlich Kontrollen gegen neue oder größere Positionen.

In Deutschland nimmt die BaFin die Zulassungsanträge von Kryptodienstleistern nach MiCA entgegen. In Österreich ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) nach § 1 Absatz 1 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 93 MiCA. Die Stellungnahme selbst enthält keinen Bescheid der BaFin und keinen Bescheid der FMA.

Was als nicht konform gilt

Die Fußnote der Stellungnahme definiert den Begriff. Nicht konform sind ARTs oder EMTs, bei denen die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges öffentliches Angebot oder eine rechtmäßige Zulassung zum Handel in der EU nach Titel III oder Titel IV nicht erfüllt sind. Ausnahmen und Übergangsregeln zählt die Fußnote mit.

Was die beiden Tokenarten sind, steht in Artikel 3. Ein ART (Nummer 6) ist ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und einen stabilen Wert behaupten soll, indem er einen anderen Wert, ein anderes Recht oder eine Kombination daraus referenziert, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen. Ein EMT (Nummer 7) ist ein Kryptowert, der einen stabilen Wert behaupten soll, indem er den Wert einer einzigen offiziellen Währung referenziert.

Artikel 16 regelt das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von ARTs. Artikel 48 tut dasselbe für EMTs: Der Anbieter muss Kreditinstitut oder E-Geld-Institut sein und ein Kryptowert-Whitepaper bei der Behörde notifiziert und veröffentlicht haben. Die Kommission hat in der Q&A 2404 vom 17. Januar 2025 festgehalten, dass ein Angebot oder eine Zulassung zum Handel seit dem 30. Juni 2024 einen in der EU zugelassenen Emittenten voraussetzt, vorbehaltlich der Übergangsregeln für ARTs in Artikel 143 Absatz 4 und 5.

Die Stellungnahme vom 8. Oktober nennt keinen Token, kein Netz und keine Börse.

Welche Dienste gemeint sind

Die Pressemitteilung zählt die ganze Breite der MiCA-Dienstleistungen auf, einzeln oder kombiniert: Betrieb einer Handelsplattform, Tauschdienste, Auftragsausführung, Platzierung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung, Transfer, Verwahrung und Verwaltung, Portfolioverwaltung. Dieselbe Liste steht in Absatz 21. Sie deckt die zehn Dienstleistungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 ab, den Tausch gegen Geld und den Tausch gegen andere Kryptowerte eingeschlossen.

Der Anknüpfungspunkt im Gesetz ist Artikel 66 Absatz 1. Danach müssen Kryptodienstleister ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Kunden und potenziellen Kunden handeln. Die ESMA schreibt in Absatz 13, das Risiko entstehe nicht aus der Dienstleistung selbst, sondern daraus, dass beim Token die Schutzregeln für Emittenten nach Titel III und IV fehlen. Diese Risiken ließen sich mit den Mitteln des Anbieters nicht ausreichend beherrschen. Daraus leitet die ESMA die Vermutung ab, dass sämtliche MiCA-Dienstleistungen mit Artikel 66 Absatz 1 unvereinbar sind, weil der Anbieter den Kunden wissentlich diesem Risiko aussetze.

Absatz 19 ergänzt, Warnhinweise, zusätzliche Offenlegungen oder eine Bestätigung des Kunden reichten nach Ansicht der ESMA nicht. Die Schutzregeln der MiCA wirkten nur zusammen. Eine Offenlegung ersetze sie nicht.

Absatz 7 und Absatz 14 grenzen das ab. Die Stellungnahme ändert nicht die Linie der Q&A 2404. Sie besagt nicht, dass jede einzelne Dienstleistung schon selbst ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel nach Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 ist. Die Erwartung, die Dienste einzustellen, hängt nach Absatz 14 nicht von dieser Einordnung ab.

Was sich zum Text von Januar 2025 verhält

Am 17. Januar 2025 hatte die ESMA bereits eine öffentliche Erklärung zu bestimmten Dienstleistungen bei nicht konformen ARTs und EMTs veröffentlicht, zusammen mit der Q&A 2404. Darin sollten Handelsplattformen solche Token vom Handel nehmen. Tausch, Auftragsausführung sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen sollten enden, wo sie ein öffentliches Angebot sind. Beschränkungen beim Neuerwerb erwartete die ESMA bis Ende Januar 2025. Ein reiner Verkauf sollte bis zum Ende des ersten Quartals 2025 möglich bleiben. Zur Verwahrung schrieb die Erklärung wörtlich, bloße Verwahrung und Transfer sollten möglich bleiben.

Die Stellungnahme vom 8. Oktober schreibt in Absatz 4, sie ergänze diese Linie. In Absatz 7 hält sie fest, die Q&A 2404 bleibe unverändert. Im Vergleich der beiden Texte steht Verwahrung und Transfer 2025 bei den Diensten, die offen bleiben sollten. 2026 stehen beide auf der Liste der Dienste, die für EU-Kunden eingestellt werden sollen. Die Ausnahme ist der befristete Abbau bestehender Bestände.

Frist und was in der Übergangszeit noch geht

Absatz 27: Stellen die Behörden noch bestehende Altbestände fest („remaining legacy exposures“), sollen sie den Abbau so schnell wie möglich verlangen, spätestens drei Monate nach dem Veröffentlichungstag. Die Pressemitteilung sagt dasselbe („no later than three months after the publication of the opinion“).

Der Veröffentlichungstag ist der 8. Oktober 2026. Drei Monate danach ist der 8. Januar 2027. Dieses Kalenderdatum nennt die Stellungnahme nicht.

Absatz 23 und 24 lassen den Behörden Raum, Anbietern, die der Erwartung noch nicht entsprechen, eng begrenzte Restdienste zu erlauben, soweit sie für einen geordneten Abbau nötig sind und Schaden bei Kunden vermeiden. Diese Restdienste beschränken sich auf Liquidation, Umtausch, Auszahlung, Transfer oder Verwahrung bestehender Bestände. Sie sollen keinen Neuerwerb, keine Werbung, keinen Handel, keinen aktiven Vertrieb und keine fortdauernde Marktpräsenz ermöglichen. Sie sind zu befristen, den Kunden klar mitzuteilen und eng zu beaufsichtigen. Die Pressemitteilung übernimmt diese fünf Tätigkeiten und ergänzt: befristet, risikobasiert, eng beaufsichtigt.

Absatz 27 formuliert die Restliste kürzer: nur Verkauf, Umtausch, Transfer oder Auszahlung. Verwahrung steht in diesem Schlusssatz nicht. Sie steht in Absatz 24 und in der Pressemitteilung.

Was das für Stablecoins auf Solana heißt

Die Stellungnahme nennt keinen Solana-Token. Ob die Voraussetzungen von Titel III oder Titel IV erfüllt sind, entscheidet sie nicht. Für drei Token, die auf Solana laufen, liegen Emittentenunterlagen vor, die den Token als E-Geld-Token beschreiben. Das ist die Darstellung der Emittenten, keine Bestätigung durch die ESMA und keine abschließende Liste.

  • USDC. Das Whitepaper von Circle Internet Financial Europe SAS stuft USDC als E-Geld-Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 ein. Seit dem 1. Juli 2024 ist diese Gesellschaft neben Circle LLC ein zweiter Emittent. Die Token sind nach dem Whitepaper voll fungibel. Reserven für Inhaber im EWR liegen bei Circle SAS, Reserven für Inhaber außerhalb des EWR bei Circle LLC. Das Whitepaper führt Solana unter den Netzen, auf denen USDC als SPL-Token eingesetzt ist. Es trägt den Hinweis nach Artikel 51 Absatz 3, dass keine zuständige Behörde das Whitepaper genehmigt hat. Circle SAS beschreibt sich darin als E-Geld-Institut unter Aufsicht der französischen ACPR.
  • EURC. Dasselbe Unternehmen stuft EURC im EURC-Whitepaper ebenfalls als E-Geld-Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 ein. Seit dem 1. Juli 2024 ist Circle SAS danach alleiniger Emittent. Das Whitepaper nennt fünf Blockchains, darunter Solana. Auch hier steht der Hinweis, dass keine Behörde das Whitepaper genehmigt hat.
  • CHFAU. AllUnity hat am 5. August 2026 mitgeteilt, der Franken-Token CHFAU sei auf Solana verfügbar, und bezeichnet ihn als MiCAR-konformen E-Geld-Token. AllUnity beschreibt sich als lizenziertes E-Geld-Institut. Der rechtliche Hinweis der Mitteilung verweist auf ein Whitepaper nach Artikel 51 und darauf, dass die Mitteilung von keiner zuständigen Behörde geprüft oder genehmigt wurde. Sie richtet sich an Geschäftskunden. Die Meldung zum Start: CHFAU auf Solana.

Weitere Token können die Voraussetzungen erfüllen oder verfehlen. Ein Token fällt nur dann unter die Erwartung, wenn er ein ART oder EMT ist und die Voraussetzungen von Titel III oder IV einschließlich Ausnahmen und Übergangsregeln nicht erfüllt. Der Überblick Stablecoins auf Solana ordnet weitere Token ein. Die Einordnung in diesem Artikel folgt den genannten Emittentenunterlagen und der Definition der ESMA.

Die Stellungnahme setzt keine Regel für Wallets in Selbstverwahrung. Sie sagt auch nicht, dass ein Protokoll ohne Zulassung schon deshalb außerhalb der Verordnung liegt. Wer in der Union gewerbsmäßig Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, braucht nach Artikel 59 eine Zulassung. Das steht in der Verordnung.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Artikel 2 Absatz 1 MiCA gilt für Personen, die in der Union Kryptowerte ausgeben, öffentlich anbieten, zum Handel zulassen oder dazu Dienstleistungen erbringen. Deutschland und Österreich sind Mitgliedstaaten. Ihre zuständigen Behörden für Kryptodienstleister sind die BaFin und die FMA, wie oben belegt.

§ 1 Absatz 2 des österreichischen Vollzugsgesetzes verpflichtet die FMA, Leitlinien, Empfehlungen und andere Maßnahmen der EBA oder der ESMA im Anwendungsbereich der MiCA anzuwenden. Eine Abweichung ist zulässig, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften. Ob die FMA diese Stellungnahme als eine solche Maßnahme behandelt, sagt der Paragraph nicht.

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Artikel 2 knüpft die Verordnung an Tätigkeiten in der Union. Die Stellungnahme richtet sich nicht an die FINMA. Für Stablecoin-Projekte unter Schweizer Aufsicht hat die FINMA am 26. Juli 2024 die Aufsichtsmitteilung 06/2024 veröffentlicht, zu Ausfallgarantien von Banken und zu Risiken bei Geldwäsche und Sanktionen. Das ist Schweizer Aufsichtsrecht, keine Umsetzung dieser ESMA-Stellungnahme.

Grenzen der Stellungnahme

  • Sie ist kein neues Gesetz und ändert Artikel 16 und Artikel 48 nicht.
  • Sie nennt keinen Token und keinen Solana-Stablecoin.
  • Sie sagt nicht, dass jede Dienstleistung schon selbst ein öffentliches Angebot ist. Das stellt Absatz 7 ausdrücklich klar.
  • Sie hebt die Q&A 2404 der Kommission nicht auf.
  • Sie verpflichtet Inhaber nicht, Bestände zu verkaufen. Die Erwartung trifft die Aufsicht und die zugelassenen Anbieter.
  • Sie regelt die Selbstverwahrung nicht und nimmt Protokolle ohne Zulassung weder ausdrücklich hinein noch ausdrücklich heraus.
  • Sie gilt nicht für die Schweiz.
  • Sie nennt das Datum 8. Januar 2027 nicht. Das ist der Kalendertag drei Monate nach dem 8. Oktober 2026.
  • Sie lässt die Zuständigkeit der EBA für Zulassung und Aufsicht der Emittenten unberührt. Das steht in Absatz 10.
  • Warnhinweise ersetzten die Emittentenpflichten nach Ansicht der ESMA nicht. Das steht in Absatz 19.

Was zu beobachten ist

  • Ob BaFin und FMA mitteilen, wie sie die Stellungnahme anwenden
  • Welche Token die Behörden im Einzelfall als nicht konform behandeln
  • Wie zugelassene Anbieter den Abbau bestehender Bestände gegenüber Kunden formulieren
  • Ob die kürzere Restliste in Absatz 27 und die Liste mit Verwahrung in Absatz 24 in der Praxis zusammengeführt werden

Quellen

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