BNY kündigt unter MiCA die Verwahrung von SOL für ausgewählte EU-Institute an
BNY kündigt die Verwahrung von unter anderem SOL für ausgewählte Institute in der EU an. Im ESMA-Register, Dateistand 7. Oktober 2026, steht als Land nur Belgien.
Verwahrung für ausgewählte Institute in der EU
BNY hat am 8. Oktober 2026 in Brüssel mitgeteilt, die Plattform Digital Asset Custody für ausgewählte Institute in der Europäischen Union unter der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) zu erweitern. Die Mitteilung nennt keine Institute beim Namen. Sie beschreibt kein Angebot an Privatkunden.
Als Assets, zu denen die Plattform regulierten Zugang geben kann, nennt sie unter anderem BTC, ETH, SOL und USDC. Das Wort in der Mitteilung ist „including“. Die Liste ist damit nicht als geschlossen gekennzeichnet. Eine Ausweitung auf weitere Kryptowerte und Stablecoins steht dort als Ambition, nicht als heutiger Bestand.
Die Plattform läuft laut Mitteilung seit 2022. BNY beschreibt Multiparty Computation, getrennte Kunden-Wallets und die Speicherung privater Schlüssel. Die Mitteilung nennt keine Länder, keine Zulassungsnummer und keinen Artikel der MiCA.
Hinweis: Dies ist Berichterstattung, keine Rechts- und keine Anlageberatung.
Welche Gesellschaft die Mitteilung nennt
Die Mitteilung nennt The Bank of New York Mellon SA/NV und bezeichnet sie als die europäische Bankgesellschaft von BNY. Laut Mitteilung wurde sie im Juli 2026 in das MiCA-Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) aufgenommen. Daraus leitet die Mitteilung Verwahrung, Administration und Transfer von Kryptowerten für Kunden ab.
Dieselbe LEI, MMYX0N4ZEZ13Z4XCG897, steht in drei Stellen. Im GLEIF-Datensatz, Golden Copy vom 9. Oktober 2026, lautet der rechtliche Name THE BANK OF NEW YORK MELLON, der Handelsname THE BANK OF NEW YORK MELLON S.A./N.V., der Sitz ist Belgien, die Registernummer 0806.743.159. Die Zeile im ESMA-Register heißt BNY SA/NV und trägt diese LEI. Die Liste der zugelassenen Kreditinstitute der Belgischen Nationalbank (NBB), Situation am 6. Oktober 2026, führt „The Bank of New York Mellon“ als Aktiengesellschaft belgischen Rechts unter den Banken, Anspachlaan 1, 1000 Brüssel, mit derselben Unternehmensnummer und derselben LEI. Abgerufen wurden Register und Liste am 10. Oktober 2026.
Jennifer Barker, Head of Europe, spricht in der Mitteilung von Banken, Broker-Dealern, Asset Managern und Unternehmens-Treasuries. Das ist eine Beschreibung des Marktes in dem Zitat, keine Kundenliste.
Was das ESMA-Register zeigt
Geprüft am 10. Oktober 2026. Die Seite der ESMA zum Interimsregister schreibt „Last update: 7 October 2026“. Die Datei der Kryptodienstleister, CASPS.csv, trägt Last-Modified: Wed, 07 Oct 2026 13:00:09 GMT. Eine Suche nach Mellon, BNY und der LEI ergibt eine Zeile.
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| Name | BNY SA/NV |
| Handelsname | BNY |
| LEI | MMYX0N4ZEZ13Z4XCG897 |
| Sitzstaat | BE |
| Zuständige Behörde | National Bank of Belgium (NBB) |
| Adresse | Anspachlaan 1, 1000 Brussels |
| Website | www.bny.com |
| Datum der Zulassungsmitteilung | 20/07/2026 |
| Ende der Zulassung | leer |
| Letzte Änderung der Zeile | 20/07/2026 |
| Dienstleistungen | a. providing custody and administration of crypto-assets on behalf of clients. j. providing transfer services for crypto-assets on behalf of clients |
| Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht werden soll | BE |
Die Feldbeschreibung der ESMA definiert ac_serviceCode_cou als die Mitgliedstaaten, in denen der Kryptodienstleister die Dienstleistung dieser Zeile erbringen will, als ISO-Codes, getrennt durch |. In der Zeile steht nur BE, ohne weiteren Code.
Die Dienstleistungen b bis i stehen nicht in der Zeile. Das sind der Betrieb einer Handelsplattform, der Tausch gegen Geld, der Tausch gegen andere Kryptowerte, die Auftragsausführung, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Beratung und die Portfolioverwaltung.
Laut Kommentarfeld hat die NBB die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausdrücklich bestätigt. Das Feld datiert diese Bestätigung auf den 20.07. Danach konnte BNY SA/NV die Kryptowerte-Dienstleistungen frühestens am 27.7. aufnehmen. Neben „27/7“ steht kein Jahr. Das Datumsfeld der Zeile lautet 20/07/2026. Den Tag, an dem die Unterlagen zuerst eingegangen sind, nennt das Feld nicht.
Welche Artikel der MiCA dazu stehen
Die Artikel stehen im Interactive Single Rulebook der ESMA. Sie beschreiben die Verordnung. Sie sind kein Bescheid über BNY.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 zählt zehn Kryptowerte-Dienstleistungen. Buchstabe a ist die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden. Buchstabe j ist der Transfer von Kryptowerten für Kunden. Die Registerzeile nennt diese beiden. „Custody, administration, and transfer“ in der Mitteilung deckt sich mit diesen beiden Dienstleistungen. Administration ist Teil des Namens von Buchstabe a, keine dritte Dienstleistung.
Nummer 17 definiert die Verwahrung als das Verwahren oder Kontrollieren von Kryptowerten oder der Zugangsmittel für Kunden, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel. Artikel 75 regelt diese Dienstleistung. Absatz 7 verlangt, Kundenbestände von eigenen Beständen zu trennen und die Zugangsmittel der Kunden als solche zu kennzeichnen. Auf dem Distributed Ledger sollen die Kryptowerte der Kunden von den eigenen getrennt liegen. Die Mitteilung beschreibt getrennte Kunden-Wallets und die Speicherung privater Schlüssel. Ob diese Beschreibung die Pflichten aus Artikel 75 erfüllt, sagt sie nicht.
Artikel 59 Absatz 1 lässt Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union auf zwei Wegen zu. Buchstabe a ist eine Zulassung als Kryptodienstleister nach Artikel 63. Buchstabe b ist unter anderem ein Kreditinstitut, das die Dienstleistungen nach Artikel 60 erbringen darf. Artikel 60 Absatz 1: Ein Kreditinstitut darf die Dienstleistungen erbringen, wenn es die Angaben aus Absatz 7 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung mitteilt. Absatz 8: Solange die Mitteilung unvollständig ist, dürfen die Dienstleistungen nicht beginnen. Absatz 10: Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Unternehmen unterliegen nicht den Artikeln 62, 63, 64, 67, 83 und 84. Absatz 12: Die Behörden übermitteln der ESMA die Angaben aus Artikel 109 Absatz 5, nachdem sie die Vollständigkeit geprüft haben. Die ESMA stellt sie im Register nach Artikel 109 bereit.
Die NBB-Liste vom 6. Oktober 2026 führt die Gesellschaft als Kreditinstitut belgischen Rechts. Die Feldbeschreibung der CSV nennt das Datumsfeld gleichwohl das Datum der Zulassung nach Artikel 63. Diese Beschreibung gilt für die Spalte der Datei, nicht als Satz über diese eine Zeile. Die Zeile selbst zitiert keinen Artikel. Das Kommentarfeld spricht von der Vollständigkeit der Unterlagen, dem Wortlaut nach näher an Artikel 60 Absatz 8 und Absatz 12 als an einem Zulassungsbescheid. Das Datum, an dem die Unterlagen zuerst eingingen, fehlt. Der Abstand zwischen dem 20. Juli und dem 27. Juli ist deshalb nicht die Frist von 40 Arbeitstagen aus Artikel 60 Absatz 1.
Artikel 59 Absatz 7 erlaubt Kryptodienstleistern die Dienstleistungen in der gesamten Union, über eine Niederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr, ohne physische Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat. Artikel 65 Absatz 1 verpflichtet einen Anbieter, der die Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen will, der Heimataufsicht eine Liste dieser Staaten zu übermitteln, dazu die Dienstleistungen, den Beginn und die sonstigen Tätigkeiten. Absatz 4: Erbringen darf er sie in einem anderen Mitgliedstaat ab der Mitteilung der Heimataufsicht über die Weiterleitung, spätestens am 15. Kalendertag nach dem Einreichen der Angaben.
Deutschland, Österreich, Schweiz
Das Folgende trennt den Wortlaut von der Lesart.
Die Mitteilung sagt „in the European Union“ und „select institutions“. Sie nennt Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht.
Die Registerdatei vom 7. Oktober 2026, 13:00:09 Uhr UTC, enthält im Länderfeld nur BE. DE und AT stehen nicht darin. Eine Meldung, die nach diesem Dateistand eingegangen ist, kann in dieser Datei nicht stehen.
Lesart: Ein Angebot in Deutschland oder Österreich folgt aus der belgischen Zeile nicht schon daraus, dass die Mitteilung von der Union spricht. Artikel 65 verlangt für weitere Mitgliedstaaten eine Meldung an die Heimatbehörde. In Deutschland nimmt die BaFin die Zulassung von Kryptodienstleistern entgegen, in Österreich die FMA. Die Registerzeile nennt beide nicht.
Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Artikel 2 Absatz 1 gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union Kryptowerte ausgeben, öffentlich anbieten, zum Handel zulassen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen. Die Mitteilung spricht von der Europäischen Union. Das Registerfeld ist für Mitgliedstaaten-Codes gebaut. Die Schweiz fällt nicht darunter, weil die Verordnung an die Union anknüpft, nicht weil eine Zeile abgelehnt worden wäre.
Grenzen der Mitteilung
- Sie nennt kein Institut, das die Verwahrung bereits nutzt.
- Sie beschreibt kein Angebot an Privatkunden.
- Sie nennt keine Mitgliedstaaten und keine Zulassungsnummer.
- Sie zitiert Artikel 59, 60, 63, 65 oder 75 nicht.
- Sie sagt nicht, ob BTC, ETH, SOL oder USDC als Asset-Referenced Token, als E-Geld-Token oder als sonstige Kryptowerte geführt werden. Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe j verlangt diese Angabe in der Mitteilung an die Behörde. Die Pressemitteilung enthält sie nicht.
- „Including“ lässt die Asset-Liste offen. Weitere Assets sind als Ambition formuliert.
- Die Registerzeile ist keine Aussage, dass die Kontrollen aus der Mitteilung Artikel 75 erfüllen.
Was zu beobachten ist
- Ob eine spätere Fassung von CASPS.csv im Länderfeld mehr als BE enthält
- Ob BNY Institute in Deutschland oder Österreich namentlich nennt
- Ob aus der Ambition zu weiteren Assets eine konkrete Liste wird
Quellen
- BNY — Pressemitteilung, Brüssel, 8. Oktober 2026
- ESMA — MiCA-Seite, Last update: 7 October 2026 · CASPS.csv, Last-Modified 7. Oktober 2026, 13:00:09 Uhr UTC · Feldbeschreibung
- ESMA, Interactive Single Rulebook — Artikel 2 · Artikel 3 · Artikel 59 · Artikel 60 · Artikel 63 · Artikel 65 · Artikel 75
- NBB — Zugelassene Kreditinstitute in Belgien, Situation am 6. Oktober 2026
- GLEIF — LEI MMYX0N4ZEZ13Z4XCG897
- BaFin — Kryptowerte-Dienstleistungen
- FMA Österreich — CASP-Zulassung